Die Pferdehaftpflichtversicherung
Schon seit der Mensch Tiere sein eigen nennt, sucht er nach Wegen, sich vor ihrem Verlust zu schützen. Der Gedanke der Tierversicherung ist nachweislich fast 2000 Jahre alt. Damals half man sich innerhalb einer Siedlungsgemeinschaft gegenseitig bei Verlusten durch Unwetter und Raub.
Die Anfänge der modernen Tierversicherung, in erster Linie der Pferdeversicherung, fallen in die Zeit nach dem Ersten Weltkrieg, als das Pferd noch ein wesentlicher Faktor im Verkehr und besonders in der Landwirtschaft war. Seither aber hat sich die Situation völlig gewandelt: Das Pferd als Wirtschaftsfaktor hat ausgedient, das Sportpferd steht im Vordergrund. Diese Entwicklung zog konsequenterweise ein Ansteigen der Pferdepreise nach sich, so dass heute ein qualitätsvolles Sportpferd einen nicht unerheblichen Vermögenswert darstellt, der von heute auf morgen durch Tod infolge Unfalls oder Krankheit in ein Nichts zerrinnen kann. Noch weitaus größer ist die Gefahr, dass das Pferd durch chronische Schäden bzw. Erkrankungen für den vorgesehenen Verwendungszweck dauernd unbrauchbar wird. Der dann noch verbleibende Schlachtwert steht in keinem Verhältnis zum Ankaufpreis bzw. Nutzwert.
Es besteht daher ein echtes Bedürfnis, sich gegen derartige Vermögenseinbußen zu schützen. Die Tierversicherung bietet eine breite Palette von Versicherungsmöglichkeiten. Wichtig für den Pferdebesitzer ist in erster Linie, dass der Versicherungsschutz umfassend ist, das heißt alle eventuell vorkommenden Risiken müssen abgedeckt sein. Die Auswahl bestimmter Risiken, nur um Prämie zu sparen, ist nicht ratsam.
Rechtliche Grundlagen für einen Versicherungsvertrag
Rechtliche Basis jeglichen Versicherungsgeschäftes ist das Versicherungsvertragsgesetz mit den Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Pferden und anderen Einhufern. Auch die Pferdeversicherung baut – wie jede andere Versicherung – auf der Gefahrengemeinschaft, dem Massenprinzip, auf, sie ist also nur möglich auf der Basis der großen Zahl, das heißt durch Zusammenfassung einer Masse gleichartig bedrohter Risiken.
Schadenfall
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Verbindung mit dem Rettungspflicht-Paragraphen 122 des Versicherungsvertragsgesetzes verpflichten den Tierbesitzer, bei erheblicher Erkrankung oder erheblichem Unfall unverzüglich tierärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Als erheblich anzusehen sind in jedem Fall Koliken, anhaltende Abmagerung, anzeigepflichtige Seuchen und alle Erkrankungen oder Unfälle, die die Hinzuziehung eines Tierarztes erfordern oder dazu führen, dass das Tier länger als 48 Stunden außer Dienst gestellt wird. Der Versicherungsnehmer muss Anzeige erstatten.
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